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Fluggastrechte leicht gemacht

Im Falle einer Überbuchung, Verspätung oder Annullierung des Fluges haben Reisende bestimmte Fluggastrechte. Wer diese kennt, der fliegt mit einem besseren Gefühl in den nächsten Italienurlaub.

Am Flughafen steigt die Vorfreude, die Kinder sind schon aufgeregt und möchten am liebsten gleich im Flieger sitzen. Ein Blick auf die Fluganzeige lässt uns aber die schöne Urlaubsstimmung nicht weiter genießen. Der für 10 Uhr geplante Flug nach Rom verspätet sich. Ob wir unseren Anschluss verpassen und die Koffer tatsächlich am Ende der Reise auch am Ziel sind? Auf solche Situationen sollte man als Fluggast vorbereitet sein. Am besten informiert man sich deshalb über die eigenen Fluggastrechte. Laut einer aktuellen Studie von AirHelp kennen 85 Prozent der EU-Passagiere diese Rechte nicht. Bei einem annullierten Flug, wenn der Flug zu spät ankommt oder bei einem überbuchten Flug steht dem Fluggast laut den gesetzlich geltenden Fluggastrechten eine Entschädigung zu.

Die EU-Verordnung EG 261

Die EG 261/2004 ist eine im EU-Recht verankerte Verordnung zugunsten von Fluggästen. Für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU starten, gilt automatisch diese  Verordnung. Hat die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz auch in der EU, greift die Verordnung bei jeder Flugverbindung zu einem Ziel innerhalb der Europäischen Union. Wo der Startflughafen liegt, ist in diesem Fall unerheblich. Sie zieht Fluggesellschaften finanziell zur Verantwortung, wenn es bei der Beförderung zu unerwarteten Störungen kommt, die sie verschuldet haben. Im Vergleich zu anderen Bestimmungen, die Fluggastrechte betreffen, ist diese Verordnung eine der umfassendsten.   

Richtig informiert ist schon halb gewonnen

Um seine eigenen Rechte als Fluggast einfordern zu können, ist es entscheidend, diese zu kennen und deren Details zu verstehen. So ist man im Falle von Störungen im Flugbetrieb gut gerüstet und kann die einem zustehenden Entschädigungen verlangen. Mögliche Flugverspätungen, verpasste Fluganschlüsse, verlorene oder verspätet angekommene Koffer können die Urlaubsfreude an einer Italienreise richtig verderben. Dazu gibt es auch seltenere Fälle, die einen fast zur Verzweiflung bringen, beispielsweise wenn der Fluggast von der Passagierliste gestrichen oder nicht an Bord gelassen wird. Hat man in solchen Fällen dann Anspruch auf eine Entschädigung? Welche Bedingungen für die Entschädigungen muss man erfüllen? Nehmen wir als Beispiel den Klassiker: Steht einem Fluggast bei einer Flugverspätung immer eine Entschädigung zu? Nicht immer, denn der Flug muss mindestens drei Stunden verspätet und die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich sein, um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben. Die Entschädigungsbeträge liegen abhängig von der Entfernung des gebuchten Fluges zwischen 250 Euro und 600 Euro. Um im Verordnungs- und Regeldschungel durchzublicken, findet man im Netz verschiedene Portale, die dem Fluggast dabei helfen. Unternehmen, wie AirHelp, informieren die Fluggäste und kümmern sich um die Durchsetzung ihrer Rechte.

Informationen: AirHelp ist Mitglied in der Association of Passenger Rights Advocates (APRA):

Fluggastrechte auf der Seite der deutschen Bundesregierung: hier

Text, Aufmacher-Bild und Bilder vom Flughafen aus und von Rom: Nicoletta De Rossi – Bilder der Galerie hier oben: AirHelp

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