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Fluggastrechte in der EU: ein umfassender Leitfaden für ein sorgenfreies Reisen

Das Reisen ist ein aufregendes Erlebnis, aber wenn nicht alles nach Plan verläuft, kann es frustrierend sein: Fluggastrechte in der EU.

Vor dem Flug ist es wichtig, sich über Fluggastrechte in der EU, Entschädigungen bei Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen zu informieren. Sonoitalia hat sich bei Claim Flights nach den in der EU geltenden Fluggastrechten für ein sorgenfreies Reisen erkundigt.

Welche Fluggastrechte gibt es in der Europäischen Union? 

Claim Flights: „Die Europäische Union hat ein robustes Regelwerk zum Schutz der Rechte von Flugpassagieren etabliert. Zentral in dieser Regulierungslandschaft ist die EU-Verordnung EG 261/2004. Diese legt die Verpflichtungen der Fluggesellschaften gegenüber Passagieren bei Flugverspätungen, -annullierungen und Fällen von Überbuchungen fest. Nach dieser Richtlinie haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung für verzögerte Flüge, die bis zu 600 € betragen kann. Die genaue Höhe hängt von der Flugdistanz und dem Ausmaß der Verspätung ab. Darüber hinaus verpflichtet das EU-Recht Fluggesellschaften, sofortige Hilfe in Form von Mahlzeiten, Erfrischungen und gegebenenfalls Unterkünften anzubieten. Diese Anforderung ist besonders wichtig bei längeren Verzögerungen oder unerwarteten Übernachtungen.“

Wann gelten die Flugverspätungsrechte?

„Wenn der Flug verspätet ist, gewährt die EU-Verordnung 261/2004 bestimmte Rechte, nach der Erfüllung folgender Bedingungen:

  • Der Flug muss in der Europäischen Union gestartet sein oder mit einer EU-basierten Fluggesellschaft in die EU gekommen sein.
  • Die Verspätung muss auf ein Verschulden der Fluggesellschaft zurückzuführen sein, wie technische Probleme, Besatzungsprobleme oder Überbuchung.
  • Sie müssen an Ihrem endgültigen Zielort mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekommen sein.”

Entschädigunshöhe:

  • Für Flüge unter 1.500 Kilometern: Passagiere können bis zu 250 € für Verspätungen von mehr als drei Stunden beanspruchen.
  • Für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern: Entschädigung von bis zu 400 € für Verspätungen von mehr als drei Stunden.
  • Für Flüge über 3.500 Kilometer: Passagiere können bis zu 600 € für Verspätungen von mehr als vier Stunden beanspruchen.

Und wenn der Flug annulliert wird?

„In diesem Fall sieht die EU-Verordnung 261/2004 folgende Rechte vor, immer unter der Erfüllung folgender Bedingungen:

  • Der Flug muss in der Europäischen Union gestartet sein oder mit einer EU-basierten Fluggesellschaft in die EU gekommen sein.
  • Die Annullierung muss in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegen, nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Entschädigung/Rückerstattung: Passagiere haben Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises oder einen alternativen Flug zu ihrem endgültigen Zielort.”

Sind auch Rechte für Überbuchung/Abweisung vorgesehen?

„Ja, wenn aufgrund von Überbuchung das Boarding verweigert wird, hat man Rechte nach der EU-Verordnung 261/2004 in solchen Fällen:

  • Der Flug muss in der EU gestartet sein oder mit einer EU-basierten Fluggesellschaft in die EU gekommen sein.
  • Man muss eine bestätigte Reservierung haben und sich rechtzeitig zum Check-in eingefunden haben.

Entschädigung/Umbuchung:

  • Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe von der Länge der durch die Verweigerung des Boardings verursachten Verspätung abhängt.
  • Fluggesellschaften müssen Passagieren auch die Wahl zwischen einer Rückerstattung des Tickets oder einer Umbuchung zu ihrem endgültigen Zielort anbieten.

Wann gelten EU-Fluggastrechte?

„EU-Fluggastrechte gelten bei verschiedenen Flugstörungen bei Reisen aus Europa. Diese Rechte gelten für EU-regulierte Flüge innerhalb der Europäischen Union und Flüge, die von der EU in Nicht-EU-Ziele abfliegen.”

Gibt es außergewöhnliche Umstände, bei denen die EU-Verordnung nicht gilt?

„Während die EU-Verordnung 261/2004 robuste Schutzmaßnahmen für Flugreisende bietet, gibt es außergewöhnliche Umstände, unter denen sie nicht gilt – wie bei Naturkatastrophen, politischer Instabilität, Streiks der Flugsicherung, Sicherheitsrisiken und unvorhergesehenen technischen Problemen. In solchen Fällen sind Fluggesellschaften möglicherweise nicht verpflichtet, Entschädigung oder andere in der Verordnung festgelegte Rechte zu gewähren, da diese Umstände als außerhalb ihrer Kontrolle angesehen werden.”

Bild: Claim Flights

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